Liebe Hönnersumerinnen und Hönnersumer!

 

Die beiden Fotos lassen erahnen, um welches Thema hier geht.

 

In der Gemeinde Harsum sind die Anlieger laut Gemeindesatzung verpflichtet, die Bürgersteige und Gossen zu reinigen und von Unkraut und Laub  freizuhalten. Auch sollten Sträucher und Bäume in den Vorgärten nicht die Benutzung der Fußwege behindern.

 

Das Säubern und Freihalten der Gossen ist ja nicht nur eine „Schönheitsmaßnahme“, denn die starken Regenfälle des letzten Jahres haben wieder gezeigt, dass das Regenwasser nicht in die Gullis fließen kann, wenn die Gossen mit Unkraut überwuchert sind.

 

Die Einsätze in den Gullischächten werden zwar mindestens zweimal im Jahr vom Bauhof geleert aber es wäre natürlich schön, wenn möglichst wenig Laub und andere Reste, die sich in den Gossen sammeln, bei Regen in die Gullis geschwemmt werden, da gefüllte Einsätze den Abfluss verhindern.

 

Die genauen Bestimmungen der Reinigungspflichten (also auch Winterdienste) entnehmen Sie bitte dem folgenden Schreiben der Gemeindeverwaltung.

 

Vielen Dank für ihr Verständnis und ihre Mithilfe.

 

Mit besten Grüßen,

Ortsrat Hönnersum


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!

 

Wir möchten alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an ihre grundsätzlichen Verpflichtungen gemäß der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Harsum und der Straßenreinigungs-verordnung der Gemeinde Harsum erinnern.

 

Dazu gilt folgendes:

 

1.  Gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Harsum ist innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümerinnen und Eigentümern der an den öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst übertragen, soweit die Reinigung nicht von der Gemeinde Harsum oder einem anderen Straßenbaulastträger selbst durchgeführt wird. Die Straßenreinigung wird von der Gemeinde Harsum bzw. dem jeweiligen Straßenbaulastträger gemäß Anlage 1 der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Harsum im Bereich der Fahrbahn bei allen Kreis- und Landesstraßen im Gemeindegebiet vom jeweils zuständigen Straßenbaulastträger durchgeführt; hier sind die Anliegerinnen und Anlieger nicht von der Fahrbahnreinigung und Gossenreinigung betroffen.

 

2.  Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Gras, Laub, Papier, Schlamm, sonstigem Unrat jeder Art und die Beseitigung von Schnee und Eis sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.

 

3.  Bei der Reinigung ist die Verwendung von Chemikalien untersagt, es sei denn, es gehen hiervon nachweislich keine nachteiligen Wirkungen für die Boden- oder Wasserbeschaffenheit aus.

 

4.  Zu dem der Reinigungspflicht unterliegenden Straßenteilen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahn (jeweils bis zur Fahrbahnmitte), die Stichstraßen, Gossen, Gehwege und Grünstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

 

5.  Bei Schneefall sind Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite von 1,50 m ganz von Schnee freizuhalten, die übrigen mind. ein einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mind. 1,00 m neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Vor jedem Grundstück ist ein schnee- und eisfreier Zugang zur Fahrbahn zu schaffen. Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Bei Glätte ist mit Sand oder anderen salzfreien, abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Die Verwendung von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen, wenn die Glätte nicht mit anderen Mitteln beseitigt werden kann, zulässig.

 

6.  Die Straßenreinigung ist einmal wöchentlich am Sonnabend und am Tage vor einem gesetzlichen Feiertag bis 18 Uhr durchzuführen. Der Winterdienst ist an Werktagen von 7 Uhr bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 22 Uhr nach jedem Schneefall unverzüglich durchzuführen und notfalls bei anhaltendem Schneefall zu wiederholen. Dies gilt auch für das Abstreuen bei Glätte.

 

7.  Besondere Verunreinigungen wie z. B. durch Bauarbeiten, Tiere oder Unfälle sind unverzüglich zu beseitigen; diese Reinigungspflicht (z. B. eines Verursachers) geht den allgemeinen Reinigungspflichten vor.

 

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und bitten zur Sicherheit aller um Beachtung der genannten Vorschriften. Der Text der genannten Satzung und Verordnung (Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Harsum und Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Harsum, Landkreis Hildesheim) sind auf der Homepage der Gemeinde Harsum einsehbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Gemeindeverwaltung